Parkausweise

Terminvergabe

Bewohnerparkausweise

Anspruch

Jeder Bewohner kann für seinen Pkw oder sein Motorrad oder ein von ihm dauerhaft genutztes Kraftfahrzeug einen Bewohnerparkausweis beantragen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Bewohnerparkausweis gilt nur für eine speziell ausgewiesene Zone (Bewohnerparkgebiet). Der Landkreis Gifhorn erteilt Bewohnerparkausweise nur für das Tankumseegebiet Isenbüttel.

Unterlagen

  • schriftlicher Antrag
  • Personalausweis
  • Zulassungsbescheinigung I (alt: Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung II (alt: Fahrzeugbrief)
  • Nutzungsbescheinigung, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin nicht der Fahrzeughalter ist
  • bei Beantragung durch einen Vertreter Vollmacht

Rechtsgrundlage

§ 45 Abs. 1b Nr. 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

§ 46 Abs. 1 Nr. 11 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Parkausweis für Schwerbehinderte Blau (aG oder Bl)

Anspruch

Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen "aG") oder Blinde (Merkzeichen "Bl") können einen Parkausweis (blau) beantragen.

Die Feststellung der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" erfolgt durch das Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie bzw. dessen Außenstellen.

Gebühren

Die Ausstellung einer Parkerleichterung erfolgt ohne Gebühr.

Unterlagen

Folgende Unterlagen werden für die Ausstellung einer Parkerleichterung benötigt:

  • eine Kopie Ihres gültigen Schwerbehindertenausweises (Vorder- und Rückseite)
  • oder den Bescheid des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie
  • ein aktuelles Lichtbild (nur bei einem Termin notwendig)

Sofern Sie bereits einen Parkausweis für Behinderte besitzen beziehungsweise besessen haben, teilen Sie bitte die Nummer des Parkausweises mit.

Die Beantragung kann schriftlich auf dem Postweg, per Mail (Verkehrsaufsicht(at)landkreis-gifhorn.de) oder über OpenRathaus erfolgen.

Rechtsgrundlage

Straßenverkehrsgesetz (StVG)

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)

§ 46 Abs. 1 Nr. 11 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Parkausweis für Schwerbehinderte Orange (nicht aG oder Bl)

Anspruch

Für einen Parkausweis in orange müsste die betroffene Person dem folgenden Personenkreis angehören:

  • Merkzeichen G (Gehbehindert) und B (Begleitperson) und einem GdB (Grad der Behinderung) von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einen GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane oder
  • Schwerbehinderten Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt oder
  • Schwerbehinderten Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt oder
  • Schwerbehinderten Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung einem der vorgenannten Personenkreise gleichzustellen sind.

Gebühren

Die Ausstellung einer Parkerleichterung erfolgt ohne Gebühr.

Unterlagen

Folgende Unterlagen werden für die Ausstellung der Parkerleichterung benötigt:

Sofern Sie bereits einen Parkausweis besitzen oder besessen haben, teilen Sie uns bitte die Nummer des Parkausweises mit. 

Die Beantragung kann schriftlich auf dem Postweg oder per Mail (Verkehrsaufsicht(at)landkreis-gifhorn.de) erfolgen.