Schulpflicht

Nach §§ 63 Abs.1 S.1, 65 Abs.1 in Verbindung mit § 64 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) besteht grundsätzlich eine 12-jährige Schulpflicht, worunter die Pflicht zum Besuch einer öffentlichen Schule zu verstehen ist.
Eine Verletzung der Schulpflicht kann mit sozialpädagogischen Maßnahmen, Ordnungsmaßnahmen (Zwangsgeld) oder einem Ordnungswidrigkeitenverfahren (Bußgeld) geahndet werden.  Es wird der Einzelfall geprüft.


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