Einwegpfand

Nach § 31 Verpackungsgesetz sind folgende Getränke pfandpflichtig, wenn sie in Einweg-Getränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von 0,1 Liter bis 3 Liter abgefüllt sind:

  • Bier,
  • Mineral-, Quell-, Tafel- und Heilwässer,
  • Erfrischungsgetränke mit oder ohne Kohlensäure,
  • Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von weniger als 50%,
  • Weinmischgetränke mit einem Weingehalt von weniger als 50%,
  • alkoholhaltige Mischgetränke mit einem Alkoholgehalt zwischen 1,2 % und 10% (z. B. Alkopops).

Pfandfreie Verpackungen sind: Einwegverpackungen aus Karton, Polyethylen-Schlauchbeutel und Folien-Standbodenbeutel. Die Höhe des Pflichtpfands beträgt mindestens 25 Cent (einschließlich Mehrwertsteuer).

Seit dem 1. Mai 2006 können leere Einwegflaschen und Dosen überall dort zurückgegeben werden, wo Einweggetränkeverpackungen verkauft werden. Es wird nur noch nach dem Material, also Plastik, Glas oder Metall unterschieden. Das bedeutet, wer Dosen verkauft, muss auch Dosen zurück nehmen. Für Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von weniger als 200 Quadratmetern beschränkt sich die Rücknahmeverpflichtung auf Verpackungen der Marken, die der Vertreiber in Verkehr bringt.

Verstöße gegen diese gesetzlichen Regelungen sind eine Ordnungswidrigkeit, und werden von der unteren Abfallbehörde mit Bußgeld geahndet!

Mehrwegangebotspflicht

Regeln des Verpackungsgesetzes ab dem 01.01.2023 

Verpflichtet sind Restaurants, Cafés und andere Unternehmen, die Speisen und Getränke als Mitnehm - Produkte anbieten, diese neben den bislang üblichen Einwegkunststoffverpackungen oder Einweggetränkebecher nun auch in Mehrwegverpackungen anzubieten.

Zudem sind Hinweisschilder für den Kunden aufzustellen, die erkennbar machen, dass es in der Einrichtung die Wahl zwischen Einweg- oder Mehrwegverpackungen gibt.

Bei der Mehrwegvariante darf das Produkt nicht teurer sein als in der Einwegvariante. Die Mehrwegvariante darf mit Pfand ausgegeben werden, die bei Rückgabe wieder ausgezahlt wird.

Die Regelungen sind verpflichtend für Betriebe ab 80 m² Verkaufsfläche oder Mitarbeiter beschäftigen, die insgesamt mindestens 5 Vollzeitstellen ausfüllen!

Kleinere Betriebe sind nicht verpflichtet, Mehrwegverpackungen anzubieten. Ob sich die Kunden eigene Gefäße mitbringen dürfen, liegt dann im Ermessen des Betriebes.

Mitnehm - Produkte in Papier, Pappe oder Aluminium sind noch nicht von der Mehrwegangebotspflicht erfasst.

Verstöße gegen die Vorgaben des Verpackungsgesetzes sind eine Ordnungswidrigkeit, die von der unteren Abfallbehörde mit Bußgeld geahndet werden!

Systembeteiligung Verpackungsgesetz 

Die Verpackungslizenzierung ist mit dem Verpackungsgesetz verpflichtend. (sowohl für Hersteller als auch für Händler, die Verkaufsverpackungen in Verkehr bringen) Eine Verpackungslizenzierung muss immer dann vorgenommen werden, wenn der Händler oder der Hersteller als sogenannter Erstinverkehrbringer agiert.

Verpackungen, die schlussendlich beim Kunden verbleiben, müssen am Rücknahmesystem beteiligt werden. Hierzu zählen zum Beispiel Kunststofffolien, Pappkarton oder Glasflaschen. Um diese Verpackungen am System zu beteiligen muss der Vertreiber diese bei dem entsprechenden Systemen lizenzieren. Ausgeschlossen hiervon sind Verpackungen wie Verkaufs- und Umverpackungen, die typischerweise nicht bei Endverbraucher landen.

Neben der Beteiligung an einem dualen System müssen Unternehmen außerdem bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registriert sein. Diese fungiert als Kontrollinstanz zur Einhaltung der gesetzlichen Pflichten.

Auch Service- und Versandverpackungen sind Verkaufsverpackungen. Serviceverpackungen sind ausnahmslos Systembeteiligungspflichtig!

Hierzu zählen z. B. folgende Segmente:

  • Becher und Tassen für Kalt- oder Heißgetränke inkl. Deckel
  • Automatenbecher
  • Becher für Eis, Milchshakes, Spirituosen etc.
  • Becher für Speisen, z. B. für Suppen, Smoothies, Müsli, Popcorn und dergleichen
  • Teller für Suppen, Menüteller u. dgl.
  • Salatschalen, Menüschalen mit und ohne Deckel
  • Tabletts und Schalen z. B. für Kuchen, Würstchen, Salate, Pommes-frites etc.
  • Menü- und Snackboxen, z. B. Lunchboxen, Nudelboxen, Pizzaschachteln
  • Beutel, Einschläge, Zuschnitt, Spitztüten, z. B. Sandwichbeutel, Thermobeutel, Wrappings, Pommes-frites-Tüten etc.
  • Knotenbeutel, Beutel, Spitztüten und Einschläge, die im Obst- und Gemüsehandel, im Direktvertrieb, auf Wochenmärkten oder im Obst- und Gemüsebereich des Lebensmitteleinzelhandels abgegeben werden
  • Beutel, Zuschnitte, Einschläge, die an den Frischetheken des Handels, des Lebensmittelhandwerks oder des Feinkosthandels abgegeben werden
  • Tragetaschen aller Art
  • Einschläge und Beutel, die von Wäschereien und Reinigungen abgegeben werden
  • Netze, Blumenpapier, Blumenfolien, Einschläge, die von Floristen, Gartenbaubetrieben oder mit Weihnachtsbäumen abgegeben werden
  • Sonstige, z. B. Tortenspitzen, Aufleger, Manschetten, Tragehilfen und dergleichen

Werden Verpackungen nicht registriert, erhält der Landkreis Gifhorn als untere Abfallbehörde die Information von der Zentralen Stelle Verpackungsregister oder im Rahmen einer Kontrolle.

Sollte die Lizenzierung nicht nachgeholt werden, spricht die untere Abfallbehörde ein Vertriebsverbot aus. Zusätzlich droht dem Vertreiber ein Bußgeldverfahren.