Vorkaufsrecht

Sie wollen ein Grundstück kaufen oder verkaufen. Dabei ist zu beachten, dass für bestimmte, für den Naturschutz wertvolle Flächen ein Vorkaufsrecht zugunsten des Landes Niedersachsen bestehen kann.

Voraussetzungen zur Ausübung des Vorkaufsrechts

Das Bundesnaturschutzgesetz (§ 66 BNatSchG) räumt den Bundesländern ein Vorkaufsrecht an Grundstücken ein,

  • die in Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturschutzgebieten oder als solchen einstweilig sichergestellten Gebieten liegen,
  • auf denen sich Naturdenkmäler oder als solche einstweilig sichergestellte Gegenstände befinden,
  • auf denen sich oberirdische Gewässer befinden.

Das Niedersächsische Naturschutzgesetz (§ 40 NNatSchG) ermöglicht ergänzend dazu die Ausübung des Vorkaufsrechts durch Verordnung in Gebieten, die die Voraussetzungen eines Naturschutzgebietes erfüllen. Eine solche Verordnung liegt für den Landkreis Gifhorn aktuell nicht vor.

Ob die oben genannten Voraussetzungen auf Ihr Grundstück zutreffen, kann unter dem Umweltkartenserver des Landes Niedersachsen nachgeschaut oder bei der Unteren Naturschutzbehörde angefragt werden.

Befindet sich das betreffende Grundstück in einem der oben genannten Gebiete oder weist eines der oben genannten Merkmale auf, kann das Land oder ein begünstigter Dritter durch die untere Naturschutzbehörde unter bestimmten Voraussetzungen in den Kaufvertrag eintreten und anschließend Eigentümer des Grundstücks werden. Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist nur möglich, wenn dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge erforderlich ist.

Ausgeschlossen vom Vorkaufsrecht sind insbesondere Schenkungen, Grundstückstausch und Ähnliches sowie Verkäufe wegen Zwangsvollstreckung, Insolvenz, Erbauseinandersetzungen oder Verkäufe an Verwandte ersten Grades.

Umweltkartenserver