3.5 Veterinärwesen
Veterinärwesen und Lebensmittelkontrolle
Das öffentliche Veterinärwesen und die Lebensmittelkontrolle schützen die Gesundheit von Tier und Mensch. Es sind wichtige Teile des Verbraucherschutzes, der Landwirtschaft, der Ernährungswirtschaft und des Tierschutzes.
Aufgaben des öffentlichen Veterinärwesens und der Lebensmittelkontrolle sind:
- Verhüten und Bekämpfen insbesondere vom Tier auf den Menschen übertragbarer Krankheiten der Tiere,
- Erhalten und Entwickeln der Gesundheit landwirtschaftlicher Nutztiere,
- Schützen des Menschen vor Gefahren und Schädigungen durch Tierkrankheiten,
- Schützen des Menschen vor Gesundheitsgefährdung und -schädigung sowie vor Irreführung und Täuschung durch Lebensmittel und Erzeugnisse tierischer Herkunft,
- Erhalten und Steigern der Güte von Lebensmitteln tierischer Herkunft,
- Schützen der Umwelt vor von Tieren sowie tierischen Erzeugnissen und Abfällen ausgehenden schädlichen Einflüssen,
- Schützen des Lebens und Wohlbefindens der Tiere sowie Verhütung von Leiden.
Die Abteilung 3.5 Veterinärwesen ist somit zuständig für vielfältige Aufgaben:
Tierseuchenbekämpfung
Ansprechpartner:
Herr Dr. Martens: Detailseite
Abteilung 3.5 - Veterinärwesen
Schlossplatz 1
Kreishaus I
38518 Gifhorn
- Telefon: 05371 82-216
- Fax: 05371 82-359
- E-Mail schreiben
Tierkörperbeseitigung
Tote Haustiere und bestimmte Abfälle tierischer Herkunft, wie z. B. Schlachtabfälle oder Speisereste aus Restaurants oder Großküchen, müssen ordnungsgemäß entsorgt werden.
Die unschädliche Beseitigung dieser Tierkörper und Abfälle ist ein wichtiger Bestandteil der Tierseuchenbekämpfung. Nur durch eine effektive Behandlung ist es möglich, erkannte oder nicht erkannte Erreger von Krankheiten in Tierkörpern oder deren Teile unschädlich zu machen.
Daher müssen tote Tiere einer ordnungsgemäßen Beseitigung in einem Spezialbetrieb zugeführt werden.
Auch Schlachtabfälle sowie Küchen- und Speiseabfälle aus der Gastronomie und Großküchen, die tierische Teile (z. B. Fleischreste, Wurst) enthalten, unterliegen der gesetzlich geregelten Beseitigung.
Tote Haustiere gehören auf keinen Fall in die Biotonne oder auf den Kompost.
Wenn Sie über ein eigenes Grundstück verfügen und dieses nicht in einem Wassereinzugsgebiet liegt, dürfen Sie Ihr Heimtier auch auf Ihrem Grundstück vergraben. Der Tierkörper muss dabei von einer mindestens 50 cm dicken Erdschicht bedeckt sein.
Befindet sich das Tier im öffentlichen Verkehrsraum, ist der Straßenbaulastträger für die Beseitigung zuständig. Die Entsorgung obliegt dem Straßenbaulastträger aufgrund der Verkehrssicherungspflicht, weil ein auf der Straße liegendes totes Tier eine Gefahrenquelle darstellt. Handelt es sich um Tiere, die einen Besitzer haben, muss der Besitzer die Abholung des Tierkörpers veranlassen. Wenn ein Tier auf einem auf einem Privatgrundstück verstirbt und kein Besitzer ermittelt werden kann, muss das tote Tier vom Grundstückseigentümer entsorgt werden.
Verendete Tiere, Schlachtabfälle und vom Tier stammende Lebensmittel, denen sich der Mensch entledigen möchte, unterliegen der gesetzlich vorgeschriebenen Tierkörperbeseitigung.
Um das Auftreten bzw. Ausbreiten einer Tierseuche zu verhindern, ist die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Beseitigung verendeter Tiere und vom Tier stammender Abfälle in Tierkörperbeseitigungsanstalten von großer Bedeutung. Der Beseitigungspflicht unterliegen auch Speisereste aus Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung, wenn sie in mehr als geringen Mengen anfallen. Die Verfütterung von Tierkörperteilen und Speiseabfällen an Klauentiere ist verboten.
Für die Entsorgung und Beseitigung von- eingeschläferten oder toten Tieren- Abfällen aus gewerblichen Schlachtungen- Abfällen aus Hausschlachtungen - Speiseresten und Speiseabfällen- verdorbenen oder überlagerten Lebensmitteln
gelten strenge Bestimmungen.
Die Tierkörperbeseitigung dient- dem Schutz der Menschen und der Tiere vor übertragbaren Krankheiten- dem Schutz der Umwelt (Gewässer, Boden, Luft) vor Verunreinigung,- dem Schutz der Futtermittel vor Verunreinigung mit Krankheitserregern oder giften Chemikalien.
Tierkörper und Tierkörperteile toter Tiere, von Nutztieren, Zootieren, Haustieren oder geschlachteter Tiere, sind in einer Tierkörperbeseitigungsanlage zu entsorgen.
Der Landkreis Gifhorn hat die
Firma SecAnim GmbH
Genthin
Tel.: 03933/9330-33
Fax: 03933/9330-50
mit der Beseitigung des entsorgungspflichtigen Materials beauftragt. Hier können Sie sich telefonisch melden und direkt oder auf dem Anrufbeantworter Ihre Abholwünsche angeben.
Die Beseitigung von verendeten oder eingeschläferten Rindern, Schafen und Ziegen sowie von Schlachtabfällen dieser Tiere erfolgt wegen des möglichen Vorkommens der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie (BSE) bzw. Scrapie nach besonders strengen Regeln. Nach der Abholung durch das Tierkörperbeseitigungsunternehmen werden sie in einem speziellen Betrieb sterilisiert und später verbrannt.
Die Abholung und Beseitigung der Tiere und tierischen Teilstücke ist kostenpflichtig. Für landwirtschaftliche Nutztiere werden Gebühren von der Niedersächsischen Tierseuchenkasse, für Heimtiere (Hunde, Katzen) von der Fa. SecAnim und für Schlachtabfälle vom Landkreis Gifhorn erhoben.
Weitere Informationen:
Bestattung oder Beseitigung von kleinen Heimtieren
Eingeschläferte, verendete oder überfahrene kleine Haustiere wie Hunde, Katzen, Vögel und sonstige Heimtiere können, ebenso wie landwirtschaftliche Nutztiere oder Zootiere an ansteckenden Krankheiten gelitten haben. Mit diesen Krankheitserregern darf man nicht sorglos umgehen. Jeder hat die Pflicht und Verantwortung, die Ansteckung anderer Tiere - und auch der Menschen - zu verhindern.
Daher ist auch für diese Tiere vorgeschrieben, dass sie in eine Tierkörperbeseitigungsanlage gebracht werden. Dieses erfolgt z.B. über die tierärztlichen Praxen.
Folgende Ausnahmen sind allerdings bei diesen Heimtieren möglich:
- Bestattung auf genehmigten Tierfriedhöfen
- Einäscherung in einem genehmigtenTierkrematorium
- Vergraben einzelner Heimtiere auf dem eigenen Grundstück, sofern das Grundstück nicht in einem Wasserschutzgebiet liegt (dazu gibt die Gemeindeverwaltung Hinweise).
Bei dem Vergraben auf eigenem Grundstück muss eine mindestens 50 cm dicke Erdschicht das bestattete Tier bedecken.
Entsorgung und Verfütterung von Speiseresten und Speiseabfällen
Speisereste und Speiseabfälle mit Lebensmittelbestandteilen von Tieren wie z.B. Fleisch, Geflügelfleisch, Wurst, Fisch, Eiern stellen ein erhebliches Seuchenrisiko im Hinblick auf Schweinepest, Maul- und Klauenseuche oder Geflügelpest dar. Sie müssen daher von Spezialbetrieben eingesammelt und unschädlich beseitigt werden.
Das Verfüttern solcher Speiseabfälle an Klauentiere (vor allem Schweine) oder Geflügel ist daher verboten. Dabei ist es egal, ob die Speiseabfälle aus Privathaushalten oder gewerblichen Betrieben wie Gaststätten, Kantinen, Altenheimen oder Krankenhäusern stammen.
Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Speiseabfälle vor der Verfütterung in speziell dafür zugelassenen Betrieben erhitzt wurden. Das Erhitzen im Kochkessel reicht absolut nicht aus, um die sehr widerstandsfähigen Krankheitserreger abzutöten.
Entsorgung von Schlachtabfällen
Abfälle aus gewerblichen Schlachtungen oder Hausschlachtungen müssen über ein Tierkörperbeseitigungsunternehmen entsorgt werden. Dazu gehören z.B. Knochen, Häute, Fleisch, Fett, Organe (Konfiskat).
- Der gewerbliche Schlachtbetrieb trifft eine Vereinbarung zur regelmäßigen Abholung mit dem Tierkörperbeseitigungsunternehmen.-
Im Falle von Hausschlachtungen zum Verzehr in der eigenen Familie übernimmt der Tierhalter diese Anmeldepflicht jeweils im einzelnen Fall.
Einige Organe sind als „spezifiziertes Risikomaterial“ (SRM) eingestuft. Sie werden nach der Schlachtung entfernt und blau eingefärbt. Der Schlachtbetrieb oder Tierhalter ist verpflichtet, das Tierkörperbeseitigungsunternehmen zu informieren; dieses holt die SRM-Organe ab und beseitigt sie.
Da Schlachtabfälle von „normalen Tieren“ und Schlachtabfälle von „Risikomaterialtieren“ unterschiedlich entsorgt werden, ist es wichtig, dass dem Tierkörperbeseitigungsunternehmen genau die Art des Abfalls mitgeteilt wird.
Es ist strengstens verboten, Schlachtabfälle auf andere Art und Weise, z.B. auf dem Acker bzw. im Garten, auszubringen oder zu vergraben.
Tierkörperbeseitungsunternehmen für den Landkreis Gifhorn: Firma SecAnim, 39307 Mützel, Tel.: 03933 933033.
Ansprechpartner:
Herr Dr. Martens: Detailseite
Abteilung 3.5 - Veterinärwesen
Schlossplatz 1
Kreishaus I
38518 Gifhorn
- Telefon: 05371 82-216
- Fax: 05371 82-359
- E-Mail: martens@landkreis-gifhorn.de
Tierschutz
Die dargestellten Inhalte der Dienstleistung Tierschutz werden durch die Landesredaktion, spezielle Hinweise durch die zuständige Stelle gepflegt.
Leistungsbeschreibung
Tierschutz bedeutet den individuellen Schutz eines jeden Tieres, gleichgültig ob es sich um wildlebende oder in menschlicher Obhut gehaltene Tiere handelt. Es geht dabei um die tiergerechte Haltung, den Schutz der Tiere beim Transport und bei der Schlachtung.
Ein wichtiger Stützpfeiler des Tierschutzes ist die ehrenamtliche Tierschutzarbeit. Hier sind insbesondere die Tierschutzvereine zu nennen. Die Mehrzahl der Tierschutzvereine gehört dem Dachverband des Deutschen Tierschutzbundes an und betreibt ein Tierheim oder eine Tieraufnahmestation. Bürgerinnen und Bürger haben darüber hinaus die Möglichkeit, ihr Tier während einer Urlaubsreise oder bei Krankheit in einer Tierpension unterzubringen.
Die Tierärzte der zuständigen Stelle führen regelmäßig und schwerpunktartig Überwachungen durch und gehen Beschwerden und Anzeigen von tierschutzrechtlichen Verstößen nach. Sie leiten Bußgeldverfahren ein oder erteilen Auflagen an die Verantwortlichen, um Missstände zu beseitigen.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der Region Hannover und dem Zweckverband Jade-Weser.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Ansprechpartner:
Frau Dr. Mork: Detailseite
Abteilung 3.5 - Veterinärwesen
Schlossplatz 1
Kreishaus I
38518 Gifhorn
- Telefon: 05371 82-8309
- Fax: 05371 82-359
- E-Mail schreiben
Frau Salamon: Detailseite
Abteilung 3.5 - Veterinärwesen
Schlossplatz 1
Kreishaus I
38518 Gifhorn
- Telefon: 05371 82-261
- Fax: 05371 82-359
- E-Mail schreiben
Formulare:
Tierarzneimittel
Tierarzneimittel
Fleischhygiene
Der Landkreis Gifhorn sorgt innerhalb seines Gebietes dafür, dass nach der Schlachtung von Haus- und Wildtieren gesundheitlich unbedenkliches Fleisch für den menschlichen Verzehr freigegeben wird. Die Mitarbeiter des Landkreises Gifhorn, Fachbereich 3 - Ordnung, Verkehr und Veterinärwesen - Abteilung Veterinärwesen - sind für die Organisation, die fachliche Aufsicht und die Kostenabrechnung zuständig.
Schlachttier- und Fleischuntersuchung
Schlachttiere unterliegen vor und nach der Schlachtung einer amtlichen Untersuchung (Schlachttier- und Fleischuntersuchung). Überwiegend betrifft dies Nutztiere (Rinder, Schweine, Pferde, andere Einhufer, Schafe, Ziegen, Kaninchen), Geflügel (Enten, Gän-se, Hühner, Truthühner/Puten, Wachteln) und Wild (Haarwild, Federwild).
Das Ziel dieser Untersuchungen ist, etwaige krankheitsbedingte Veränderungen am gesamten Tier sowie an bestimmten Fleischteilen oder Organen festzustellen. Es darf nur Fleisch zum Verzehr für Menschen freigegeben werden, das als „tauglich“ beurteilt und mit einem Stempel gekennzeichnet ist.
Eine weitere Aufgabe ist die Entnahme einer Gehirnprobe bei über 96 Monate alten Rindern und über 18 Monate alten Schafen. Sie wird auf das mögliche Vorhandensein des BSE-Erregers (bei Rindern) oder des Scrapie-Erregers (bei Schafen) untersucht.
Des Weiteren werden nach einem Stichprobenplan Proben von den Tieren entnommen und diese z.B. auf Arzneimittel, Hormone oder chemische Rückstände untersucht.
Anmeldung für Schlachttier- und Fleisch-Untersuchung
Mit der Vornahme der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen sind bestimmte Tierärzte („amtliche Tierärzte“) und Fleischkontrolleure vom Landkreis Gifhorn ernannt worden. Nur diese dürfen, jeweils in einem zugeteilten Untersuchungsbezirk, die amtlichen Tätigkeiten durchführen.
Namen und Adresse des amtlichen Untersuchungspersonals für Ihren Wohnsitz erfragen Sie bitte beim Landkreis Gifhorn, Fachbereich 3 - Ordnung, Verkehr und Veterinärwesen - Abteilung Veterinärwesen.
Die beabsichtigte Schlachtung von Säugetieren, Zuchtwild (Gehegewild) ist diesem amtlichen Personal rechtzeitig, mindestens 1 Tag vorher, mitzuteilen. Das gilt für gewerbliche Schlachtungen genauso wie für Schlachtungen zum eigenen Verbrauch (Hausschlachtung im eigentlichen Sinn).
Die Gebühren für die amtlichen Untersuchungen erfragen Sie bitte beim Landkreis Gifhorn, Fachbereich 3 - Ordnung, Verkehr und Veterinärwesen - Abteilung Veterinärwesen.
Fleischuntersuchung bei Wild
Nach jagdrechtlichen Vorschriften erlegtes Haarwild unterliegt einer Fleischuntersuchungspflicht, wenn das Fleisch für den Verzehr durch Menschen bestimmt ist. Diese Fleischuntersuchung erfolgt zunächst durch den Jäger. Sofern dieser am erlegten Tier keine Merkmale feststellt, die das Fleisch als bedenklich zum Genuss für Menschen erscheinen lassen, findet keine amtliche Untersuchung statt - mit Ausnahme der Untersuchung von Trichinen bei Wildschweinen und anderen Wildtieren, die Träger von Trichinen sein können.
Das nur vom Jäger - aber nicht amtlich - untersuchte Haarwild darf dann nur unmittelbar nach dem Erlegen in geringen Mengen an nahe gelegene be- oder verarbeitende Betriebe abgegeben werden. Stellt der Jäger jedoch gesundheitlich bedenkliche Merkmale fest, muss er eine Fleischuntersuchung durch den amtlichen Tierarzt veranlassen.
Wildschweine und einige andere Tiere, die Träger von Trichinen sein können, unterliegen immer der amtlichen Untersuchung von Trichinen, falls ihr Fleisch zum Genuss für Menschen verwendet werden soll. Dies gilt auch, wenn das erlegte Tier aus dem Ausland eingeführt wurde.
In Gehegen gehaltenes Wild (Gehegewild) muss immer vor der Schlachtung oder Tötung zur amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung angemeldet werden.
Die Untersuchung von Trichinen muss beim für den Untersuchungsbezirk zuständigen Untersucher (amtlicher Tierarzt oder Fleischkontrolleur) angemeldet werden. Eine erforderliche Fleischuntersuchung muss immer durch den amtlichen Fleischuntersuchungs-Tierarzt erfolgen.
Fleischuntersuchung von Gehegewild
Gehegewild unterliegt denselben Vorschriften über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung wie die übrigen Schlachttierarten. Gehegewild muss vor und nach der Schlachtung einer amtlichen Untersuchung unterzogen werden, wenn sein Fleisch zum Genuss für Menschen bestimmt ist. Das gilt auch, wenn das Fleisch nicht an andere Personen oder Betriebe abgegeben, sondern im eigenen Haushalt verzehrt werden soll.
Bei Tieren, die im Gehege getötet werden, ist an Stelle der Schlachttieruntersuchung eine Bescheinigung über die regelmäßige gesundheitliche Überwachung des Bestandes durch den Fleischuntersuchungs-Tierarzt erforderlich.
Für Haarwild, das nach jagdrechtlichen Vorschriften in freier Wildbahn erlegt wird, gelten andere Bestimmungen. (Siehe Fleischuntersuchung von Wild)
Die Anmeldung zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung muss direkt beim für den Untersuchungsbezirk zuständigen Untersucher erfolgen.
Trichinenuntersuchung
Die Trichine ist ein wurmartiger Parasit, der sich in der Muskulatur der Tiere festsetzen kann. Das Verzehren trichinenhaltigen Fleisches durch Menschen kann sowohl zu milden Muskel- oder Organreizungen als auch zu einer sehr schmerzhaften, Rheuma ähnlichen Erkrankung führen, die leider oftmals nicht rechtzeitig von den Patienten oder Ärzten zu erkennen sind.
Im Rahmen der amtlichen Fleischuntersuchungen werden bundesweit nur sehr selten Trichinen bei Hausschweinen nachgewiesen. Dagegen wird bei Wildschweinen oder bei Fleisch- und Wurstwaren aus dem Ausland vereinzelt der Nachweis geführt.
Schweine, Wildschweine, Pferde, andere Einhufer, Bären, Füchse, Sumpfbiber, Dachse sowie andere fleischfressende Tiere müssen im Rahmen der amtlichen Fleischuntersuchung auf Trichinen untersucht werden.
Wer die genannten Tiere nach der Schlachtung nicht auf Trichinen untersuchen lässt, gefährdet in hohem Maße die Gesundheit des Verbrauchers. Dieses ist ein schwerwiegender Verstoß gegen die Vorschriften des vorbeugenden Gesundheitsschutzes. Die Kosten für die Untersuchung des geschlachteten oder erlegten Fleisches auf Trichinen sind verglichen mit den ärztlichen Untersuchungs- und Behandlungskosten sehr gering.
Öffnungszeiten und Informationen der Untersuchungsstellen (Prüflabore) im Landkreis Gifhorn:
Prüflabor 50:
Landkreis Gifhorn, Kreishaus I, 3.5 Veterinärwesen, Schlossplatz 1, 38518 Gifhorn
Öffnungszeiten für die Annahme von Trichinen- und Blutproben und die Ausgabe von Wildohrmarken und Blutprobenröhrchen:
Montag, 08:30 Uhr - 11:00 Uhr
Dienstag, 08:30 Uhr – 11:00 Uhr
Donnerstag, 08:30 Uhr bis 11:00 Uhr u. 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Untersuchungstermine
montags u. donnerstags um 09:30 Uhr
Hinweis:
Alle Proben die an den Untersuchungstagen bis 09:30 Uhr eingehen, werden noch am selben Tag untersucht.
Voraussetzung für die Entnahme von Trichinenproben und den Erwerb von Wildohrmarken:
Die Entnahme von Trichinenproben und die Ausgabe von Wildohrmarken kann nur durch und an geschulte sowie amtlich beauftragte Jäger gemäß Tier-LMÜV, § 6 Abs. 2 erfolgen. Der Nachweis ist bei Abgabe der Trichinenprobe und beim Erwerb von Wildohrmarken zu erbringen. Dieser kann als Kopie oder als Fotografie auf dem Mobilfunktelefon erbracht werden. Der Jagdschein ist mitzuführen. Bei Unsicherheit in Bezug auf die Berechtigung (Übertragung zur Entnahme von Trichinenproben und Kennzeichnung von Wildkörpern für den Landkreis Gifhorn), wenden Sie sich bitte zur Klärung im Vorhinein an das Veterinäramt Gifhorn.
Bitte beachten Sie, dass die Berechtigung nicht in den Jagdschein eingetragen werden kann, da diese nicht bundesweit gültig ist, sondern gebietsbezogen. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass weder die Schulung zur geschulten noch kundigen Person gem. nationalem und EU- Lebensmittel- und Hygienerecht die oben genannte Trichinenschulung ersetzt. Die Trichinenschulung ist völlig unabhängig von den übrigen Schulungen zu sehen und muss im Gegensatz dazu durch die zuständige Behörde erfolgen.
Voraussetzung für die Annahme von Trichinen- und Blutproben:
Die Annahme von Trichinenproben erfolgt unter der Voraussetzung, dass das Mindestgewicht von 70 g eingehalten wird, der Probenbeutel mit der Wildohrmarken-Kennung beschriftet ist, die Probe keine Verunreinigungen aufweist wie Sand, Laubblätter, Äste, Dreck, Fett, Bindegewebe, Sehnen, Schwarte/Haut und Borsten, die Probe bis zur Abgabe gekühlt wurde (nicht einfrieren!), der entsprechende Begleitschein (Wildursprungsschein) ordnungsgemäß und vollständig ausgefüllt wurde. Dabei ist zu beachten, dass der Wildursprungsschein nicht mit der Probe in den Beutel gelegt werden darf (hygienischer Umgang mit amtl. Dokumenten).
Im Umgang mit der Blutprobe ist ebenfalls auf Hygiene zu achten. Das Röhrchen sollte weder Dreck noch Blut aufweisen, dies gilt auch für den entsprechenden Begleitschein (Blutprobenbegleitschein). Der Blutprobenbegleitschein muss ordnungsgemäß und vollständig ausgefüllt sein. Vom kopieren des Blutprobenbegleitscheines ist abzusehen, damit die farblich hinterlegten Bereiche nicht an Intensität verlieren. Darüber hinaus ist ein Auslaufen der Blutprobe zu vermeiden, indem der Deckel richtig reingedrückt wird. Bei Verlust des Deckels ist das Röhrchen unbrauchbar, denn ein Verschließen durch z. Bsp. Tesafilm ist aufgrund der Rückstände nicht gestattet. Des Weiteren ist auf das Verfallsdatum des Blutprobenröhrchens, welches auf dem Etikett zu sehen ist, zu achten. Nach Entnahme der Blutprobe ist der Spritzenstempel (beweglicher Kolben der auf- und abgleitet) abzubrechen. Die Blutprobe muss bis zur Abgabe gekühlt worden sein (nicht einfrieren!).
Sowohl die Trichinenprobe als auch die Blutprobe sind frisch zu entnehmen und zeitnah abzugeben. Die Trichinenprobe sollte bei Abgabe nicht älter als sieben Tage sein.
Pauschale Wegstreckenentschädigung für Blutproben (Blutprobenpauschale):
Bei Abgabe einer Trichinenprobe samt Blutprobe entfällt die Untersuchungsgebühr für die Trichinenprobe. Dies gilt jedoch ausschließlich für erlegtes Wild im Landkreis Gifhorn und in Verbindung mit dem vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllten Blutprobenbegleitschein.
Hinweis:
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die pauschale Wegstreckenentschädigung entfällt, sofern die Voraussetzung für die Annahme von Trichinen- und Blutproben nicht gegeben sind. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der pauschalen Wegstreckenentschädigung um eine freiwillige und jederzeit widerrufbare Leistung des Landkreises Gifhorn handelt. Für diese Leistung liegt keine Rechtsgrundlage vor.
Anmeldeverfahren für Trichinen- und Blutproben sowie Wildohrmarken und Blutprobenröhrchen
Die Annahme von Trichinen- und Blutproben samt den entsprechenden Begleitscheinen sowie die Ausgabe von Wildohrmarken und Blutprobenröhrchen erfolgt nach vorheriger telefonischer Anmeldung (Vor-Ort-Anmeldung) zu den geltenden Öffnungszeiten des Veterinäramtes, im Eingangsbereich des Kreishauses I. Hierzu ist das Wandtelefon neben der Information zu verwenden. Die entsprechenden Durchwahlen sind ausgehängt. Ein Mitarbeiter des Veterinäramtes wird im Anschluss zu Ihnen herauskommen.
Bezahlverfahren für die Untersuchung von Trichinenproben und die Ausgabe von Wildohrmarken
Die Untersuchungsgebühr für Trichinenproben und die Gebühr für Wildohrmarken ist ausschließlich über eine Einzahlkarte am Geldautomaten zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit bar oder mit einer Giro-Card (EC-Karte) zu zahlen. Die Zahlung mittels Kreditkarte ist nicht möglich. Bei einer Bareinzahlung ist zu beachten, dass der Automat kein Kleingeld annimmt. Die Einzahlkarten werden vor Ort ausgehändigt. Nach Zahlung ist der Beleg vorzuzeigen, andernfalls werden die Trichinenprobe nicht untersucht und die Wildohrmarken nicht herausgegeben.
Prüflabor 51:
Tierarztpraxis Dr. J.-H.Gebert, Junkerstr. 13, 29378 Wittingen
Annahme von Trichinen- und Blutproben
Trichinen- und Blutproben können rund um die Uhr in den dafür vorgesehenen „Trichinenkasten“ eingeworfen werden, einschließlich Sonn- und Feiertagen. Eine Leerung erfolgt mindestens 2x täglich. Während der Sommerzeit wird für eine mehrmalige Leerung gesorgt. Darüber hinaus können die Proben den Mitarbeitern der Tierarztpraxis zu den Öffnungszeiten übergeben werden.
Ausgabe von Wildohrmarken und Blutprobenröhrchen
Die Ausgabe findet zu den Öffnungszeiten der Tierarztpraxis statt.
Untersuchungstermine
montags u. donnerstags um 13:00 Uhr
Hinweis:
Alle Proben die an den Untersuchungstagen bis 13:00 Uhr eingehen, werden noch am selben Tag untersucht.
Die Öffnungszeiten der Tierarztpraxis sind im Internet einzusehen oder bei den Mitarbeitern der Praxis zu erfragen.
Bezahlverfahren für die Untersuchung von Trichinenproben und die Ausgabe von Wildohrmarken
Die Gebühr ist bar zu entrichten.
Wichtige Information:
Es ist zu beachten, dass sich aufgrund von Feiertagen und Brückentagen oder Anderes die Öffnungszeiten und/oder die Untersuchungstermine ändern können. Änderungen betreffend das Prüflabor 50 (Landkreis Gifhorn) werden vorher auf der Website des Landkreises Gifhorn bekannt gegeben. Änderungen die das Prüflabor 51 (Tierarztpraxis Dr. Gebert in Wittingen) betreffen, sind bei der Tierarztpraxis zu erfragen.
Ansprechpartner:
Frau Dontsiou: Detailseite
Abteilung 3.5 - Veterinärwesen
Schlossplatz 1
Kreishaus I
38518 Gifhorn
- Telefon: 05371 82-260
- Fax: 05371 82-359
- E-Mail schreiben
BSE-/TSE-Untersuchung
BSE/TSE-Untersuchung
Rinder im Alter von über 96 Monaten und Schafe über 18 Monate müssen nach der Schlachtung auf das Vorliegen der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie (BSE) bzw. Scrapie (TSE) untersucht werden. Dazu wird im Rahmen der Fleischuntersuchung von dem Tierarzt eine Gehirnprobe entnommen. Die Kosten trägt der Tierbesitzer bzw. der Schlachtbetrieb.
Die Entsorgung von Körperteilen dieser Tiere (spezifiziertes Risikomaterial = SRM) erfolgt nach strengen Regeln.
Überprüfung von Fleischereibetrieben
Betriebe, die schlachten, Fleisch zerlegen und Wurstwaren herstellen oder handeln möchten, benötigen eine amtliche Erfassung und unterliegen der Kontrolle durch den Landkreis Gifhorn, Fachbereich 3 - Ordnung, Verkehr und Veterinärwesen - Abteilung Veterinärwesen. Dadurch wird dem berechtigten Interesse der Verbraucher entsprochen, dass Fleisch und Fleischerzeugnisse einwandfrei gewonnen, verarbeitet, gelagert und transportiert werden.
Die Kontrollen durch Amtstierärzte, amtliche Fleischuntersuchungstierärzte, Fleischkontrolleure und Lebensmittelkontrolleure erfolgen je nach den Erfordernissen angemeldet oder unangemeldet. Bei kleinen Mängeln wird deren Beseitigung angeordnet, bei größeren Mängeln wird unter Umständen auch eine Geldstrafe fällig.
Hygieneanforderungen:
Die Anforderungen an eine einwandfreie Hygiene von handwerklichen, mittelständischen oder industriellen Fleischereibetrieben erstrecken sich auf das gesamte Gelände, die Räume, die fest installierten Einrichtungsgegenstände, die beweglichen Gerätschaften, das Personal und die vielfältigen Lebensmittel.
Außerdem wird überprüft, ob der Gewerbebetrieb in ausreichendem Maße innerbetriebliche Kontrollen durchführt. Dazu gehören z.B. über die Qualität der zugekauften Lebensmittel, Kühl oder Kochtemperaturen, Reinigung und Desinfektion der Räume und Gerätschaften.
Zulassung, Registrierung:
Betriebe, die schlachten, Fleisch zerlegen und Wurstwaren herstellen möchten, benötigen eine amtliche Erfassung, Genehmigung und Kontrolle.
Betriebe, die das Fleisch nur regional vermarkten wollen und bestimmte geringe Mengen herstellen, werden vom Landkreis Gifhorn, Fachbereich 3 - Ordnung, Verkehr und Veterinärwesen - Abteilung Veterinärwesen - „registriert“.
Betriebe, die das Fleisch überregional oder international vermarkten wollen oder bestimmte größere Mengen herstellen, werden von einer Behörde des Landes Niedersachsen „zugelassen“.
Wir empfehlen Ihnen, sich in schon in der Planungsphase mit dem Landkreis Gifhorn, Fachbereich 3 - Ordnung, Verkehr und Veterinärwesen - Abteilung Veterinärwesen - in Verbindung zu setzen, um zeit- und kostenaufwändige Planungsfehler zu vermeiden.
Ansprechpartner:
Frau Dr. Hellberg: Detailseite
Abteilung 3.5 - Veterinärwesen
Schlossplatz 1
Kreishaus I
38518 Gifhorn
- Telefon: 05371 82-244
- Fax: 05371 82-359
- E-Mail schreiben
Frau Dr. Heil: Detailseite
Abteilung 3.5 - Veterinärwesen
Schlossplatz 1
Kreishaus I
38518 Gifhorn
- Telefon: 05371 82-8705
- Fax: 05371 82-359
- E-Mail schreiben
Sachkundenachweis für das Betäuben und Schlachten von Tieren
Wer Tiere betreut, ruhigstellt, schlachtet oder tötet, muss über die dafür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen und diese Sachkunde nachweisen (Sachkundebescheinigung). Die Vornahme der genannten Tätigkeiten ohne Sachkundebescheinigung ist nicht zulässig.
Nach erfolgreich abgelegter Prüfung wird auf Antrag die nach der Tierschutz-Schlachtverordnung erforderliche Sachkundebescheinigung vom Landkreis Gifhorn, Fachbereich 3 - Ordnung, Verkehr und Veterinärwesen - Abteilung Veterinärwesen - ausgestellt. Für ausgebildete Fleischer, Landwirte und Tierwirte ist ebenfalls eine Sachkundebescheinigung erforderlich, sie wird Angehörigen dieser Berufe aber ohne weitere Prüfung ausgestellt.
Folgende Unterlagen sind notwendig:
- Nachweis über erfolgreiche Prüfung gemäß Tierschutz-Schlachtverordnung oder Nachweis der Ausbildung zum Fleischer, Landwirt oder Tierwirt
- Lichtbild
Lebensmittelhygiene
Jeder Verbraucher erwartet einwandfreie und sichere Lebensmittel. Dafür sind zuerst einmal alle verantwortlich, die Unternehmer in der Lebensmittelkette sind.
Die Behörden der Lebensmittelüberwachung prüfen durch risikobasierte, systematische Kontrollen und Probenentnahmen, ob die Lebensmittelunternehmer die Anforderungen des Lebensmittelrechts umgesetzt haben und einhalten und setzen diese ggf. durch. Werden Mängel festgestellt, ist es Aufgabe der amtlichen Lebensmittelüberwachung sicherzustellen, dass diese sofort behoben werden und die Ahndung von Verstößen gegen bestehende Rechtsvorschriften erfolgt.
In vergleichbarer Weise ist die Überwachung bei kosmetischen Mitteln, Tabakerzeugnissen und Bedarfsgegenständen organisiert.
Weitere Informationen finden Sie auch auf der Internetseite des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES).
Wichtige Dokumente mit weiteren Informationen finden Sie unter Dienstleistungen im open Rathaus.
Ansprechpartner Stadt Gifhorn:
-
Herr Kroll: Detailseite
Abteilung 3.5 - Veterinärwesen
Schlossplatz 1
Kreishaus I
38518 Gifhorn
- Telefon: 05371 82-225
- Fax: 05371 82-359
- E-Mail: s.kroll@landkreis-gifhorn.de
-
Frau Kisser: Detailseite
Abteilung 3.5 - Veterinärwesen
Schlossplatz 1
Kreishaus I
38518 Gifhorn
- Telefon: 05371 82-325
- Fax: 05371 82-359
- E-Mail: kisser@landkreis-gifhorn.de
-
Herr Krug: Detailseite
Abteilung 3.5 - Veterinärwesen
Schlossplatz 1
Kreishaus I
38518 Gifhorn
- Telefon: 05371 82-191
- Fax: 05371 82-359
- E-Mail: krug@landkreis-gifhorn.de
Ansprechpartner Samtgemeinde Brome:
Herr Krug: Detailseite
Abteilung 3.5 - Veterinärwesen
Schlossplatz 1
Kreishaus I
38518 Gifhorn
- Telefon: 05371 82-191
- Fax: 05371 82-359
- E-Mail: krug@landkreis-gifhorn.de
Ansprechpartner Samtgemeinde Boldecker Land, Samtgemeinde Isenbüttel, Sassenburg:
Herr Meinecke: Detailseite
Abteilung 3.5 - Veterinärwesen
Schlossplatz 1
Kreishaus I
38518 Gifhorn
- Telefon: 05371 82-245
- Fax: 05371 82-359
- E-Mail: m.meinecke@landkreis-gifhorn.de
Ansprechpartner Stadt Wittingen, Samtgemeinde Wesendorf:
Herr Hermann: Detailseite
Abteilung 3.5 - Veterinärwesen
Schlossplatz 1
Kreishaus I
38518 Gifhorn
- Telefon: 05371 82-8692
- Fax: 05371 82-359
- E-Mail: hermann@landkreis-gifhorn.de
Ansprechpartner Samtgemeinde Meinersen, Samtgemeinde Papenteich, Samtgemeinde Hankensbüttel:
-
Herr Schröder: Detailseite
Abteilung 3.5 - Veterinärwesen
Schlossplatz 1
Kreishaus I
38518 Gifhorn
- Telefon: 05371 82-8903
- Fax: 05371 82-359
- E-Mail: schroeder@landkreis-gifhorn.de
-
Frau Peters: Detailseite
Abteilung 3.5 - Veterinärwesen
Schlossplatz 1
Kreishaus I
38518 Gifhorn
- Telefon: 05371 82-437
- Fax: 05371 82-359
- E-Mail: d.peters@landkreis-gifhorn.de
Gefährliche Tiere
Haltung gefährlicher Hunde Erlaubnis
Für die Haltung eines gefährlichen Hundes wird eine Erlaubnis benötigt.
Verfahrensablauf:
Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens ist u. a. die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest nachzuweisen.
Es können auch Maulkorb- und Leinenpflichten oder andere Auflagen unabhängig von der Feststellung der Gefährlichkeit oder einer Erlaubnis verhängt werden.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der Region Hannover.
Voraussetzungen:
Wesenstest
Informationen zum Wesenstest
Welche Unterlagen werden benötigt?
Führungszeugnis (Belegart "O") zur Vorlage bei einer Behörde
Wesenstest
Sachkundenachweis
Nachweis über die Haftpflichtversicherung des Hundes
Heimtierausweis/Impfpass als Nachweis für die Chip-Nummer
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Antragsfrist: unverzüglich/bis zu 14 Tagen nach Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes
Frist zur Vorlage der notwendigen Unterlagen: 3 Monate (die Frist kann auf Antrag um weitere 3 Monate verlängert werden)
Rechtsgrundlage:
Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG)
Was sollte ich noch wissen?
In einigen Gemeinden, Samtgemeinden und Städten wird für gefährliche Hunde eine höhere Hundesteuer erhoben. Grundlage dafür ist die jeweilige Hundesteuersatzung.
Einige Gemeinden, Samtgemeinden und Städte haben gesonderte kommunale Vorschriften zum Führen von Hunden in der Öffentlichkeit, auf Spielplätzen etc.
Ansprechpartner:
Herr Jander: Detailseite
Abteilung 3.5 - Veterinärwesen
Schlossplatz 1
Kreishaus I
38518 Gifhorn
- Telefon: 05371 82-8794
- Fax: 05371 82-359
- E-Mail schreiben