4.2 Vormundschaften, Beistandschaften, Elterngeld, Unterhaltsvorschuss, BAföG
Für Kinder und Jugendliche muss jemand Verantwortung übernehmen. Wenn die Eltern dies nicht können, dürfen oder wollen, bestimmt das Familiengericht einen Vormund. Dieser vertritt die Kinder und Jugendlichen in rechtlichen Dingen und soll für deren Wohlergehen sorgen.
Werden nur Teile der elterlichen Sorge vom Familiengericht übertragen, spricht man von einer Pflegschaft. Diese Pflegschaft kann unterschiedliche Teile der elterlichen Sorge umfassen, wie zum Beispiel das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitsfürsorge.
Ein Vormund ist Ansprechpartner für die Minderjährigen und alle, die mit den Minderjährigen in Kontakt stehen, wie zum Beispiel Schule, Vereine und Gerichte.
Unsere Aufgaben für die Minderjährigen:
- Wir vertreten deren Interessen und pflegen regelmäßigen Kontakt mit ihnen.
- Wir legen mit ihnen und deren Bezugspersonen die Erziehungsziele fest und achten auf deren Umsetzung.
- Wir entscheiden über ihren Lebensort und wählen den Kindergarten, die Schule oder die Ausbildungsstätte.
- Wir beantragen die für sie erforderlichen Hilfen und Leistungen.
- Wir kümmern uns um deren gesundheitlichen Belange.
- Wir verwalten deren Vermögen und regeln deren Erbschaftsangelegenheiten.
- Wir begleiten und vertreten sie in gerichtlichen Verfahren.
- Wir unterstützen minderjährige Mütter als Vormund ihres Kindes und beraten sie in allen Fragen der Erziehung und Versorgung des Kindes.
Unterhalt, Vaterschaft, Gemeinsames Sorgerecht
Das Jugendamt des Landkreises Gifhorn unterstützt Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und Eltern auf vielfältige Weise.
Vielleicht wünschen Sie finanzielle Unterstützung, benötigen eine Negativbescheinigung oder möchten eine Beurkundung durchführen lassen?
Möglicherweise ist für Ihr Kind die Einrichtung einer Vormundschaft oder Pflegschaft erforderlich?
Weitere Informationen und die zuständigen Ansprechpartner finden Sie unter folgenden Dienstleistungen:
- Anerkennung der Vaterschaft
- Beistandschaft Beurkundung
- Negativbescheinigung
- Sorgeerklärung (gemeinsame elterliche Sorge)
- Unterhaltsvorschuss
- Vormundschaft und Pflegschaft
Weitere umfangreiche Informationen zum Thema Kindschaftsrecht erhalten Sie auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz (BMJ).
Elterngeld
Elterngeld
Das Elterngeld ist eine Leistung für Eltern von Säuglingen und Kleinkindern. Es soll den Eltern ermöglichen, sich die Zeit zu nehmen, ihr Kind zu erziehen und zu betreuen.
Elterngeld gibt es in drei Varianten:
- Basiselterngeld
- ElterngeldPlus
- Partnerschaftsbonusmonate
Diese Varianten können Sie miteinander kombinieren.
Die Eltern können den Zeitraum frei untereinander aufteilen. Allerdings gibt es sowohl eine Mindestbezugszeit von 2 Lebensmonaten als auch eine Maximalbezugszeit von 12 Lebensmonaten. Lebensmonate, in denen Mutterschaftsgeld gezahlt wird, sind zwingend als Basiselterngeld durch die Kindesmutter zu beantragen. Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld ist im ersten Lebensjahr nur noch für einen Lebensmonat möglich. ElterngeldPlus kann darüber hinaus für einen längeren Zeitraum und auch gleichzeitig bezogen werden.
Für jedes Mehrlingsgeschwisterkind erhöht sich das Elterngeld um 300,00 € monatlich. Für ältere Geschwisterkinder erhöht sich das Elterngeld um 10 % des errechneten Basiselterngeldes, wenn ein Geschwisterkind das dritte Lebensjahr bzw. zwei Geschwisterkinder das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat/haben.
Wer hat Anspruch auf Elterngeld?
Anspruch auf Elterngeld haben Mütter und Väter, die
- ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen,
- nicht mehr als 32 Stunden in der Woche erwerbstätig sind,
- mit ihren Kindern in einem Haushalt leben
- einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und
- deren zu versteuerndes Einkommen nicht über 200.000 € (ab 01.04.2025: 175.000 €) liegt
Anspruchsberechtigt sind:
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
- Selbständige
- Beamtinnen und Beamte
- Studierende
- Auszubildende
- Erwerbslose und
- Hausfrauen und Hausmänner
Wie hoch ist das Elterngeld?
Das Elterngeld orientiert sich an der Höhe des monatlich verfügbaren bereinigten Nettoeinkommens, welches der betreuende Elternteil vor der Geburt des Kindes erzielt hat und welches nach der Geburt wegfällt. Das Elterngeld gleicht dieses entfallende Einkommen mit einer Ersatzrate aus, die nach der Höhe des Einkommens vor der Geburt des Kindes gestaffelt ist (65 – 100 %). Das Elterngeld beträgt mindestens 300,00 € und höchstens 1.800,00 € im Monat. Ggf. erhöhen sich diese Beträge um einen Mehrlingszuschlag oder einen Geschwisterbonus.
Bei Bezug von Bürgergeld, Sozialhilfe und Kinderzuschlag wird das Elterngeld bei der jeweiligen Leistung als Einkommen angerechnet.
Mit dem Elterngeldrechner kann der Anspruch auf Elterngeld selbst ermittelt werden.
Wie lange habe ich Anspruch auf Elterngeld?
Basiselterngeld kann nur in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes bezogen werden. Ausnahmen gelten für Kinder, die mindestens sechs, acht, zwölf oder sechzehn Wochen vor dem errechneten Geburtstermin geboren wurden. Ein Elternteil muss mindestens zwei Monate und kann höchstens zwölf Monate Basiselterngeld in Anspruch nehmen. Soweit sich bei mindestens einem Elternteil das Erwerbseinkommen nach der Geburt mindert, können zwei zusätzliche Basiselterngeldmonate genutzt werden.
Monate nach der Geburt des Kindes, in denen die Mutter Mutterschaftsleistungen oder Dienstbezüge in der Mutterschutzfrist erhält, gelten als Lebensmonate, in der die Mutter Basiselterngeld bezieht. Die verfügbaren Basiselterngeldmonate reduzieren sich somit um die Anzahl der Monate mit Mutterschaftsleistungen.
Alleinerziehende können bis zu 14 Lebensmonate Basiselterngeld erhalten, wenn sich nach der Geburt des Kindes das Erwerbseinkommen mindert, sie mit ihrem Kind allein in einem Haushalt leben und die Steuerklasse II innehaben. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, stehen 12 Lebensmonate Basiselterngeld zur Verfügung.
Wie beantrage ich Elterngeld?
Das Elterngeld ist schriftlich bei der Elterngeldstelle des Landkreis Gifhorn zu beantragen.
Anträge finden Sie auf der Seite des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung Antrag zur Beantragung von Elterngeld
oder in der Elterngeldstelle oder in Ihrem örtlichen Rathaus.
Der Antrag ist nach der Geburt des Kindes innerhalb von drei Monaten bei der Elterngeldstelle einzureichen.
Hinweise zur Datenerhebung und Datenverarbeitung im Rahmen der Antragstellung entnehmen Sie bitte der Datenschutzerklärung zum Elterngeldantrag.
Welche Unterlagen sind dem Antrag beizufügen?
Immer einzureichen sind:
- Geburtsurkunde für „Elterngeldzwecke“ im Original
- Steuerbescheid oder elektronische Lohnsteuerbescheinigung aus dem Jahr vor Geburt des Kindes von beiden Elternteilen (soweit vorliegend)
- Bescheinigung von der Krankenkasse über erhaltenes bzw. nicht erhaltenes Mutterschaftsgeld nach Geburt des Kindes
bei nichtselbständiger Tätigkeit vor Geburt:
- Nachweis des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld (Verdienstbescheinigung) – bei Beamtinnen: Nachweis über die Dauer der endgültigen Mutterschutzzeit von der Dienststelle
- Mütter: alle 12 Verdienstbescheinigungen (inkl. Folgeseiten und ggf. Nachverrechnungen) vor Beginn der Mutterschutzzeit
- Väter: alle 12 Verdienstbescheinigungen (inkl. Folgeseiten und ggf. Nachverrechnungen) vor Geburt des Kindes
- Zusätzlich bei Minijob: Nachweis über die Dauer der Mutterschutzzeit und ggf. Höhe des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld
- Bestätigung der Elternzeit durch Arbeitgeber
Selbständige Antragstellerinnen und Antragsteller:
Bitte rufen Sie vor Antragstellung in der Elterngeldstelle an, um individuell für Sie den Anspruch auf Elterngeld und die notwendigen Unterlagen klären zu können.
Ausländische Staatsangehörige außerhalb der EU:
- Nachweis über den Aufenthaltstitel
Was ist bei der Elternzeit zu beachten?
Grundsätzlich sollte die Elternzeit immer dem Lebensmonat des Kindes entsprechen. Wird die Elternzeit abweichend vom Lebensmonat des Kindes genommen, wirkt sich dieses finanziell zum Nachteil für Sie aus.
Resturlaub sollte auf keinen Fall während des Elterngeldbezuges genommen werden, da sich dieses ebenfalls finanziell zum Nachteil für Sie auswirkt.
Darf während des Elterngeldbezuges gearbeitet werden?
Ja! Neben dem Elterngeldbezug sind max. 32 Wochenstunden zulässig. Das Einkommen wird jedoch bis auf den aktuellen Werbungskostenfreibetrag auf das Basiselterngeld angerechnet.
Beim Bezug von ElterngeldPlus ist ein Zuverdienst von bis zu 50 % des Einkommens vor Geburt des Kindes, jedoch max. 50 % der Einkommensbemessungsgrenze von 2.770 € möglich. Hierzu sollten Sie sich vorab von der Elterngeldstelle beraten lassen.
An wen müssen Sie sich wenden?
Landkreis Gifhorn
Elterngeldstelle / Kreishaus II
Schloßplatz 1
38518 Gifhorn
Zuständigkeiten beim Landkreis Gifhorn:
Ansprechpartnerin Buchstaben A – D:
Frau Priebe
4.2 - Vormund-, Beistandschaften, Elterngeld, UhVorschG, BAföG
Schloßplatz 1
38518 Gifhorn
E-Mail: elterngeld@gifhorn.de
Tel.: 05371 82-8707
Ansprechpartnerin Buchstaben E – J + W:
Frau Plate
4.2 - Vormund-, Beistandschaften, Elterngeld, UhVorschG, BAföG
Schloßplatz 1
38518 Gifhorn
E-Mail: elterngeld@gifhorn.de
Tel.: 05371 82-564
Ansprechpartnerin Buchstaben K – Q + X - Z:
Frau Stoll
4.2 - Vormund-, Beistandschaften, Elterngeld, UhVorschG, BAföG
Schloßplatz 1
38518 Gifhorn
E-Mail: elterngeld@gifhorn.de
Tel.: 05371 82-497
Ansprechpartner Buchstaben R - V:
Frau Fiedler
4.2 - Vormund-, Beistandschaften, Elterngeld, UhVorschG, BAföG
Schloßplatz 1
38518 Gifhorn
E-Mail: elterngeld@gifhorn.de
Tel.: 05371 82-563
Ihre Ansprechpartnerinnen der Elterngeldstelle sind für Sie erreichbar:
Montag
08.30 - 12.00 Uhr
Dienstag
08.30 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr
Mittwoch
08.30 - 12.00 Uhr
Donnerstag
08.30 - 12.00 Uhr und 14.00 - 17.00 Uhr
Freitag
08.30 - 12.00 Uhr
oder
über das Servicecenter des Landkreises Gifhorn, Telefon 05371 820
Montag - Freitag
7.00 Uhr - 18.00 Uhr
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) - Bewilligung für Schülerinnen und Schüler
Die Zuständigkeit zur Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bei einer schulischen Ausbildung liegt beim Landkreis Gifhorn.
In bestimmten Fällen, z. B. wenn die Eltern ihren Hauptwohnsitz nicht im selben Landkreis bzw. der selben kreisfreien Stadt wie die Auszubildende/der Auszubildende haben, ist der Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt zuständig, in dem die Auszubildende/der Auszubildende ihren/seinen ständigen Wohnsitz hat.
Für Studierende liegt die Zuständigkeit bei den Studentenwerken. Das bedeutet, dass das jeweilige Studentenwerk der Hochschule zuständig ist, an welcher der Studierende immatrikuliert ist. In Niedersachsen gibt es Studentenwerke in Braunschweig, Göttingen, Hannover, Oldenburg und Osnabrück.
Für Auszubildende an Abendgymnasien, Kollegs, Höheren Fachschulen und Akademien ist der Landkreis und die kreisfreie Stadt zuständig, in dessen Bezirk sich die Ausbildungsstätte befindet.
Schülerinnen und Schüler mit Ausbildungsvertrag für eine betriebliche Ausbildung haben keinen Anspruch auf BAföG-Leistungen. Sie können einen Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) beim zuständigen Arbeitsamt stellen.
Fachschüler und Absolventen von Meister-Lehrgängen können über das Aufstiegs-BAföG (AFBG) gefördert werden. Auskunft erteilt die für die Bearbeitung zuständige Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Telefon 0511 30031-9497. Weitere Informationen gibt es unter aufstiegs-bafoeg.de.
Schülerinnen und Schüler, die einen entsprechenden Bedarf nachweisen können, erhalten ab Beginn der Ausbildung, jedoch nicht für Zeiten vor Antragstellung, eine Förderung, die als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt wird.
Die Höhe der Förderung hängt im Falle der Bedürftigkeit vom Einkommen und Vermögen der Schülerin/des Schülers und - da die Förderung grundsätzlich familienabhängig erfolgt - vom Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners ab. Soweit im Gesetz festgelegte Freibeträge überstiegen werden, wird dies auf den jeweiligen Bedarfssatz angerechnet und verringert den Förderungsbetrag entsprechend.
In der Regel werden zwei- oder dreijährige schulische Ausbildungen, die mit einem berufsqualifizierenden Abschluss enden (einjährige schulische Ausbildungen nur in Ausnahmefällen) nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gefördert.
Bei dem Erwerb beruflicher Qualifikationen an berufsbildenden Schulen ist es ratsam, sich frühzeitig mit der zuständigen Stelle in Verbindung zu setzen. In Niedersachsen wird die Ausbildung an Berufsakademien nicht gefördert.
Weitere umfassende Informationen zum BAföG hält das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) auf seinen Internetseiten bereit, insbesondere zu den Förderungsvoraussetzungen, den im Rahmen der Antragstellung auszufüllenden Formblättern und den zuständigen Ämtern für Ausbildungsförderung.
Ausbildungsförderung erhalten neben Deutschen auch Ausländer/innen. Die konkreten Voraussetzungen für eine Gleichstellung hängen von ihrem jeweiligen Status ab.
Eine weitere persönliche Voraussetzung für den Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für Schülerinnen und Schüler sind in der Regel ein Höchstalter von 44 Jahren und bei allgemein bildenden Schulen und Berufsfachschulen der Besuch ab 10. Klasse. Für bestimmte Schulen (u. a. die allgemein bildenden Schulen) wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn Auszubildende nicht bei den Eltern wohnen und von deren Wohnsitz eine entsprechende Schule nicht erreicht werden kann.
Informationen zum BAföG vom Bundesministerium für Bildung und Forschung
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Einkommensnachweise der Eltern des vorletzten Kalenderjahres
- Steuerbescheid der Eltern vom vorletzten Kalenderjahr oder andere Einkommensnachweise
Wenn kein Steuerbescheid vorhanden ist:
- Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (ElStAM- Bescheinigung) des zuständigen Finanzamts des vorletzten Kalenderjahres
- Nachweise über Lohnersatzleistungen (Kranken-/Arbeitslosengeld) des vorletzten Kalenderjahres
- ggf. werden weitere Unterlagen benötigt
Der Antrag muss bei der zuständigen Stelle schriftlich gestellt werden. Dies kann auch erst einmal formlos erfolgen. Für die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Angaben müssen aber bundeseinheitliche Formblätter verwendet werden. Die Formblätter werden von den Ämtern für Ausbildungsförderung bereitgehalten und liegen auch auf den Internetseiten des BMBF ausdruckbar vor.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Ausbildungsförderung wird frühestens vom Beginn des Monats geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, jedoch erst ab dem Monat der Antragstellung.
Rechtsgrundlage
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
Anträge / Formulare
Die erforderlichen Formblätter sind bei den Ämtern für Ausbildungsförderung erhältlich und liegen auch auf den Internetseiten des BMBF ausdruckbar vor.
- Antragsformulare zur Ausbildungsförderung (BAföG)
- Eine Antragstellung ist auch unter bafoeg-digital.de möglich.
- Antragsformulare für die Aufstiegsförderung gemäß AFBG
- Eine Antragstellung ist auch unter afbg-digital.de möglich.
Was sollte ich noch wissen?
Der Antrag kann von der Schülerin/dem Schüler selbst – sofern sie oder er das 15. Lebensjahr vollendet hat – oder von den gesetzlichen Vertretern gestellt werden.
Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid über die Entscheidung. Bei einem positiven Bescheid werden die Zahlungen monatlich im Voraus auf das angegebene Konto überwiesen.
Über Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) wird in der Regel für ein Schuljahr entschieden. Danach müssen Sie einen neuen Antrag stellen. Den genauen Bewilligungszeitraum für Ihre Förderung entnehmen Sie dem Bescheid.